Fahrzeuge für den Winter rüsten
- 30.10.2017
- Pressemitteilung
Stichtag ist der 15. November
Die Umrüstphase auf die Winterausrüstung von Fahrzeugen ist am 15. Oktober gestartet und endet mit dem 15. November. Dann kann der Schnee kommen, heißt es aus dem Kraftfahrzeugamt des Landes. Auf den vom Land verwalteten Straßen in Südtirol gilt bei schnee- und/oder eisbedeckter Fahrbahn, wie zum Beispiel auf hochgelegenen Passstraßen, bereits vor dem 15. November eine situative Winterausrüstungspflicht. Das bedeutet, dass die Fahrzeuge bei Schnee und/oder Eisbildung auf der Fahrbahn mit homologierter Winterausrüstung - Winterreifen mit entsprechender Kennung oder Schneeketten - ausgestattet sein müssen.
Selbst zur Sicherheit beitragen
"Sollte man sich für Schneeketten entscheiden, müssen diese auf das montierte Reifenmaß passen. Winterreifen bieten aber aufgrund der Eigenschaften ihrer Gummimischung bei kalten Temperaturen deutlich mehr Haftung auf der Fahrbahn, das heißt, der Bremsweg wird kürzer und die Spurstabilität höher", sagt Markus Kolhaupt vom Kraftfahrzeugamt des Landes. "Für eine gute Haftung der Pkws auf schneebedeckten Fahrbahnen sind Winterreifen, die nicht älter als vier Jahre sind und eine Mindestprofiltiefe von vier Millimetern aufweisen ratsam"" erklärt Kolhaupt.
"Winterreifen oder Schneeketten sind für ein sicheres Weiterkommen in den Wintermonaten unabdingbar, deshalb sollten die Verkehrsteilnehmer ihre Fahrzeuge winterfit machen und so auch selbst zu mehr Sicherheit auf Südtirols Straßen beitragen", unterstreicht der Direktor der Landesabteilung Straßendienst Philipp Sicher.
Bis zum 15. April auf der A22 und in Bozen Pflicht
Auf der Brennerautobahn und in Bozen besteht eine generelle Pflicht unabhängig von den Witterungsverhältnissen vom 15. November bis zum 15. April: hier gilt entweder mit Winterreifen zu verkehren oder passende Schneeketten an Bord zu haben. Wenn aufgrund bedeckter oder eisiger Fahrbahn notwendig, so müssen die Ketten aufgezogen sein.
Kleinkrafträder sowie Motorräder sind von der Regelung ausgenommen. Diese dürfen bei winterlichen Verhältnissen nicht verkehren.
Zusätzliche Informationen zur Winterausrüstungspflicht gibt es hier.